im nachhinein gedacht schon ein witz

  • Hallo




    Kaufe hi und da bei Gameware ein aber der letzte kauf hat mich echt auf die palme gebracht..




    Hab mir Dead or alive 4 via Kreditkarte geleistet am 3 Jänner. Webseite zeigte an das noch 4 (!!) Stück lagernd seien. War gestern unten, mir wurde gesagt das das game noch Nicht verschickt wurde bzw ich auf die nächste Bestellung zu warten habe. Hab mir nicht vield abei gedacht aber jetzt so im Nachhinein ists eigentlich eine Frechheit.




    Ich meine ich hab nicht für eine Vorbestellung gezahlt.. Noch dazu wo der releasetermin der europäischen version näherrückt.. und 80 euro fürs game sind da net wenig




    würd gerne mal euren Take dazu hören aber ich glaube es gibt da auch rechtlich einen Unterhscied ob man ein Game als Lagernd verkauft oder den Kunden in die vorbestellungsriege abschiebt?




    Bin jedenfalls schwer enttäuscht und werde mir künftig titel direkt aus dem Amiland bestellen






    Stefan


    Innsbruck

  • Verstehe da die Frechheit nicht. Kennst Du irgendeinen Shop für Unterhaltungsmedien, der seinen Lagerbestand in Echtzeit anzeigen kann. Ich nicht. Und so wird halt in Intervallen upgedatet.




    Besonders bei begehrten Titeln sind 4 Stück ein Witz, gerade nach Weihnachten, wo die Leute zu viel Bares in den Taschen haben. So können flux etliche Bestellungen vor Deiner eingegangen sein und schon bist Du Vorbesteller.




    Vergesst mal nicht, dass Gameware ein vergleichsweise kleiner Shop ist; da sitzt niemand da und wartet allein drauf, dass er die Lagerbestände auf der Webseite anpassen kann. Da herrscht um Weihnachten eben nun mal Hochbetrieb!

  • Steht doch eh im AGB, dass die Angaben ohne Gewähr sind. Such dein Glück halt woanders. Ein Kunde weniger ist eh nicht so schlimm!




    Ps.: Ich bestell auch öfters bei Gameware und kann mich nicht beschweren.

  • naja, es gibt ein BGH Urteil wo drinsteht, dass wenn was im e-commerce bereich als lagernd gekennzeichnet ist, das auch so sein muss (regardless of any AGB to the contrary).




    andererseits stand ja nur noch 4 Stk dort; da kann man im internet erwarten, dass nicht alles 1.1 in echtzeit aktualisiert wird, vor allem weil man - wenn das shopsystem tatsächlcih sofort aktualisiert - den browser refreshen müßte asfaik, um die änderung auch sehen zu können.




    jedoch isses unwahrscheinlich, dass innerhalb von zB 5 min 4 bestellungen eingehen. aber offenbar kommt es vor, oder das shopsystem hinkt mit der aktualisierung - wenn auch nur ein wenig - nach.




    grundsätzlich isses aber sicher ärgerlich, etwas zu bestellen, von dem man glaubt, es sei noich da, was aber gar nicht so ist und dann warten muss; noch ärgerlicher wirds dann, wenn - wie bei DOA4 - der billigere euro release knapp vor der tür steht.




    so gesehen kann ich den ärger verstehen; allerdings ebsteht die storno-möglichkeit und dann kann man halt die euro version kaufen.

  • Zitat

    Such dein Glück halt woanders. Ein Kunde weniger ist eh nicht so schlimm!




    :lol: Sorry aber auf so eine Argumentation kann ich echt verzichten. Bist du in der Gameware Marketing Abteilung oder was ?




    Zitat

    Verstehe da die Frechheit nicht. Kennst Du irgendeinen Shop für Unterhaltungsmedien, der seinen Lagerbestand in Echtzeit anzeigen kann




    Ich bin kein Profiprogrammierer aber ich kenne die Dynamik der Gameware Page und wenn man Halbwegs einen Order nachdem er eintrudelt von einer vorhandenen Lagerzahl abzieht , sollte das nicht passieren. Wobei 4 Stück für Gameware verhälntisse nicht nicht so wenig sind.. DIe die öfters bei Gameware eingekauft haben wissen das die stückzahlen fast Immer sehr begrenzt sind








    Zitat

    naja, es gibt ein BGH Urteil wo drinsteht, dass wenn was im e-commerce bereich als lagernd gekennzeichnet ist, das auch so sein muss (regardless of any AGB to the contrary).




    endlich wer der meinen standpunkt versteht :) Es ist wirklich höchst Unwahrscheinlich das die 5 stückzahlen in exakt 1 minute (war shcon im Kundensystem hab bloß den order bestätigt innerhalb von höchstens 1 minute .




    ZUMINDEST ein mail das dir sagt "tut uns leid dein order wird nicht geschickt weil bzw später, weil und die teile ausgegangen sind" wäre locker drin gewesen.. das ginge programmiertechnisch auch automatisch.[/code]

  • hmm. i kann aber von einem fall berichten, wo ein fruend von mir für seinen bruder zum geburtstag eine nachgeaute dreamcast lightgun besteöllt hat, die aber dann doch nicht vorrätig war.




    und was kam? die originale dreamcast lightgun zum preis des nachbaus. in der bestätigung der bestellung hat GW erinnerlicherweise sinngemäß geschrieben: "Sorry, der nachbau ist aus, wir schicken dir dafür die originale zum selben preis".




    das hab ich schon klass gfunden.




    PS: der havi der geschrieben hat "auf solche kunden könn ma eh verzichten" arbeitet wohl offenkundig nicht in der GW marketingabteilung :)

  • BGH


    Urteil vom 07.04.2005


    I ZR 314/02


    Internet-Versandhandel


    JurPC Web-Dok. 115/2005, Abs. 1 - 27


    --------------------------------------------------------------------------------




    UWG § 3 a.F.; § 5 Abs. 5 Satz 1



    Leitsatz



    Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.



    Tatbestand



    Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haushaltsgeräte. JurPC Web-Dok.


    115/2005, Abs. 1



    Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. November 2001 auf der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine Jura IMPRESSA S 95PL:




    (Es folgt eine Abbildung der betreffenden Werbung, Anm. der Red.) Abs. 2



    Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten abgefragt werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei bis vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der Kaffeemaschine eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein Hinweis auf die Lieferzeit befand. Abs. 3



    Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthalten. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist abrufbar gewesen. Abs. 4



    Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Auslieferung bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend. Abs. 5



    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere wie dies aus den dem Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist. Abs. 6



    Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Abs. 7



    Entscheidungsgründe



    I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Abs. 8



    Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die vollständige Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhältlich gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem Hinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden können. Abs. 9



    Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst vom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig gemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehörten. Abs. 10



    Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener Ware solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde, andere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch dann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt anklickten, um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die Lieferbarkeit der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es gebe aber auch Nutzer des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbenes Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es könne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des Internets schon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers verfüge. Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe keinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in Form von Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für einen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherweise unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in Erfahrung bringen könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das Gerät interessierten, könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen Suchstrategien den Link "Impressum" anklicken und die Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten befänden sich in derselben Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen Annahme aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät zum Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines werbenden Verkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte. Es widerspreche jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde, von dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes Produkt hingelenkt werde. Abs. 11



    II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Abs. 12



    1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt ab Werk). Abs. 13



    2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten im Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Abs. 14



    a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.). Die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.). Abs. 15



    Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Abs. 16



    b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Abs. 17



    aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG a.F. entwickelt hat. Abs. 18



    Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Abs. 19



    Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Abs. 20



    Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde. Abs. 21



    bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Abs. 22



    c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren "Produktseite" gegeben werde. Abs. 23



    aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt - befinde, sei für den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Abs. 24



    bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis "Impressum" als selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist, die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derartige elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht. Abs. 25



    Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite diese Angabe enthält. Abs. 26



    III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


    --------------------------------------------------------------------------------


    JurPC Web-Dok.


    115/2005, Abs. 27



    [online seit: 07.10.2005]



    Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.

  • Deinen Standpunkt versteh ich schon, kann halt aber mal vorkommen, dass die Lagerbestandsanzeige sowie Bestellungen mal 30 Minuten nicht bearbeitet wurden (Pausen, Mittag, etc.).




    Wollte ja nur sagen, dass dies die Ausnahme und nicht die Regel ist. Man ärgert sich sicherlich etwas, wenn man selbst davon betroffen ist.




    Gameware unterscheidet hier ja zwischen:




    lagernd - sofort versandbereit




    und




    nur noch xy STK




    Letzteres deutet ja bereits auf einen geringen Bestand hin.




    Vielleicht sollte Gameware auf die Nennung von Reststückzahlen verzichten und stattdessen etwas wie "begrenzt lagernd" verwenden, um das Risiko einer etwaigen Wartezeit zu verdeutlichen, bzw. dies in den FAQ's auch dementsprechend klarzustellen. Notfalls kann man ja auch aus den Lagerbestandsanzeigen gleich nen Link basteln, der zur dementsprechenden Beschreibung führt, dann wäre man einigermaßen abgesichert.




  • naja soweit ich weiß wird das ned per hand gemacht ...wäre ja zu krass ... man gibt einfach an wieviel man hat oder bekommt und die DB (bzw ein skirpt) zieht pro bestellung die bestellte anzahl ab If DoAanzahl <=0 THEN keine bestellung annehmen ELSE DoAanzahl-bestellmenge(sehr einfach gehalten aber vom prinzip her gehts.. man sollte nur nachher nochma schauen ob man nicht bei -2 oder so rauskommt) und wenn einer im laden sowas kauft sollte sobald man den code von DoA oder nem game einscannt aufs selbe hinauslaufen (obwohl das muss ja nicht sein ... aber wenn man einen online/offline shop hat wäre es nicht schlecht)

  • warum regst ihr eigentlich so auf?


    gut das ist natürlich ziemlich blöd gelaufen, aber ich hätte ne mail an gameware geshickt und geschrieben das sie doch so frühzeitig wie möglich die produktanzahl auf null setzen (bzw. nicht vorrätig) wenn ein spiel nicht vorrätig ist.


    Vielleicht wird das dann sogar beherzigt und andere die sich ein spiel kaufen wollen müssen nicht auf die nachbestellung warten!




    mein denken, wenn jemand das im krasen Gegensatz sieht bitte nur schreiben (aber konstruktiv)




    danke




    BALOR

    Liste der Filme die 2010 rauskamen
    und am meisten Geld ($) eingespielt haben (weltweit)
    Stand: 21.06.2010


    1. Alice im Wunderland - 1.019,6 (Platz 5)
    2. Iron Man 2- 604,8 (Platz 51)
    3. Kampf der Titanen - 490,5 Mio (Platz 78)

  • wie gesagt: es gibt ja die möglichkeit zu stornieren und dann die billigere EUR version - von der es wohl mehr stück geben wird als von der US - zu kaufen; ob bei GW oder woanders, ist dann für den käufer auch eher wurscht.

  • Einst schrieb ein weiser Man:




    "Die Kunst auszuharren ist eine Tugend..."




    ...und wenn's net funzt check halt mal ein Kaufhaus oder I-Net Seite mehr ab ;)

    Member der "SoR" ;)
    found in O4 - HKLM\..\Run: [*wavedoc] C:\WINDOWS\Fonts\wavedoc.exe
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