NO CD CRACK @ Quake4 Review !!

  • Zitat

    Original von Ryu


    Tja fragt ich mich nur warum man es auch noch im Forum erwähnen muss ? :?


    weil hier meistens die Leute von gameware reinschauen, denn nicht jeden Tag werden Reviews angeschaut bzw. bewertet.




    Eine Mail hätte es zwar auch getan aber bitte.

  • ahh me stupid!




    hab dacht n mod könnt des ändern *dussel!*




    ja nagut..wills wer an gwteam weiterleitn..hab grad zeitstress! :P

  • mal ne blöde frage; aber ist das nicht üblich das amn die erste cd/dvd ins laufwerk legen muss bevor man es spielt?


    Ich mein was amcht das da so lästig bei Quake 4?




    BALOR

    Liste der Filme die 2010 rauskamen
    und am meisten Geld ($) eingespielt haben (weltweit)
    Stand: 21.06.2010


    1. Alice im Wunderland - 1.019,6 (Platz 5)
    2. Iron Man 2- 604,8 (Platz 51)
    3. Kampf der Titanen - 490,5 Mio (Platz 78)

  • hehe :D






    ich find den cd-check sowieso kacke...i mein...wenn man die daten auf der cd DRINGEND brauch = ok...




    aber nur um so legalitäten zu checken bringts sich überhaupt net... :roll:

  • for your info:




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    Schutz von Computerprogrammen




    § 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten


    Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer


    Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf


    Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden


    Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu


    Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die


    unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen


    zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2,


    § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.




    ------------------------------------------------------




    Schutz technischer Maßnahmen




    § 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten


    Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen


    bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder


    einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz


    widerstreitenden Zustandes klagen,


    1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der


    bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie


    dieses Ziel verfolgt,


    2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet,


    verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen


    werden,


    3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln


    geworben wird oder


    4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.




    (2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien,


    Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb


    dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu


    verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses


    Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt,


    soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes


    kontrolliert wird


    1. durch eine Zugangskontrolle,


    2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder


    sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands


    oder


    3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.




    (3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise


    Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder


    Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,


    1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder


    Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer


    Maßnahmen sind,


    2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer


    Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder


    Nutzen haben oder


    3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder


    erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer


    Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.




    (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a


    Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.


    (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an


    Computerprogrammen. [!!!!!!!!!!!!!]




    ------------------------------------------------------




    II. Abschnitt.


    Strafrechtliche Vorschriften.




    Eingriff.




    § 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c


    Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit


    Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360


    Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht


    strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder


    um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung


    jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum


    eigenen Gebrauch eines anderen handelt.


    (1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)


    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines


    Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten


    oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a)


    nicht verhindert.


    (2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung


    gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu


    bestrafen.


    (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten


    zu verfolgen.


    (4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt


    entsprechend.


    (5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes


    erster Instanz.




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    FAZiT: Das bloße Verwenden eines bereits gecrackten exe-files zu privaten zwecken ist LEGAL. das Cracken mit einem Crack.exe allerdings nicht, zumindest aus zivilrechtlicher Sicht, da hier der Code des exe-files verändert wird, der user aber keine berechtigung zur bearbeitung des exe-files hat. strafbar isses aber nicht. das wäre nur dann der Fall, wenn § 90b UrhG anwendbar wäre, und das isser nur




    "wenn Mittel [Umgehungstools] in Verkehr gebracht oder zu


    Erwerbszwecken besessen werden"

  • nur so ne frage:


    es gibt ja gamehacks (im cheat sinn)!


    diese hacks können ja auch als mod eingesetzt werden, welche manchmal auch die .exe datei ändern!




    is des dann auch illegal, wenn man so nen hack benützt?




    mfsg


    AX

  • man könnt dich grundsätzlich zur unterlassung verpflichten ja.




    aber nicht aufgrund der obigen normen, da diese cheats keine technische Schutzmaßnahme umgehen