Die einzige in der Bundesrepublik für die Aussprache von Indizierungen und Beschlagnahmen zuständige Behörde ist die BPJM - und deren offizielles Informationsblatt ist der Bundesanzeiger.
Wenn Du eine Informationsbroschüre zum Jugendschutz hast, dann triftt das wohl auch nur auf Jugentliche zu. Als Volljähriger kann ich selbstverständlich alles bestellen, was ich will - es sei denn es handelt sich um bundesweit beschlagnahmte Ware. Indizeirt und Beschlagnahmt - da muss man genau differenzieren... Wieso dürfen dann dt. Versandhändler offiziell diese Titel anbieten, wenn angeblich der Zoll alles einkassiert?
Ich zitiere im bezug auf den Versand indizierter Titel mal Okaysoft - deren Rechtsanwälte schon im Eigeninteresse diese Aussage mit Sicherheit geprüft haben:
Jugenschutzgesetz
Seit 1. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Insbesondere in Bezug auf Titel mit der Einstufung "Nicht geeignet unter 18 Jahren", auf Import-Titel und auf indizierte Titel hat dieses weitreichende Folgen:
Bisher konnten wir alle Titel die nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen waren problemlos versenden und waren vom Vertrieb indizierter Titel ausgeschlossen.
Das neue Gesetz definiert aber den Versandhandel neu:
Zitat: "Versandhandel im Sinne des Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Da wir entsprechende Vorkehrungen installiert haben können wir auch weiterhin Importtitel und nun auch indizierte Spiele an volljährige Kunden versenden:
Hierzu benötigen wir für die AUSLIEFERUNG aller Titel die:
- keine Jugendfreigabe,
- Nicht geeignet unter 18 Jahren,
- indizierte Titel,
- Import Titel die keine USK Freigabe haben
eine einwandfrei lesbare Kopie des Personalausweises die bestätigt, dass der Besteller mindestens 18 Jahre alt ist. (Dies benötigen wir nur einmalig und können dann ggf. weitere Bestellungen problemlos ausliefern).
Hierbei sollte die Vorderseite des Ausweises per Briefpost oder Mail-Anhang übermittelt werden (am Besten im JPG-Format in einer Grösse von etwa 500 * 350 Pixel).
- Die Zustellung entsprechender Lieferungen wird dann nur noch mit der Post-Option "eigenhändig" erfolgen, das heisst diese Sendungen können nur direkt vom Passinhaber² entgegengenommen werden.
Leider ergeben sich durch diese Zustellform Mehrkosten von 2.50 Euro, die allen entsprechenden Sendungen hinzugerechnet werden müssen.
- alle Titel mit einer Einstufung bis "Freigegeben ab 16 Jahren" können weiter ohne jegliche Einschränkung und Alterskontrolle versandt werden.
² Die Post bietet auch die Möglichkeit einer Person Ihres Vertrauens (ab 18 Jahren) eine Postvollmacht auszustellen, welche dann auch "eigenhändige" Sendungen entgegennehmen darf. Die entsprechenden Formulare gibt es bei der Post.
Wieso gerade Postal nur indiziert und MK gar beschlagnamt ist, kann ich Dir nicht sagen - das musst Du die verantwortlichen Leute im 12-Gremium der BPjM fragen (das sind i.d.R. wechselnde Vertreter von Behörden, der Kirche und Bildungseinrichtungen). Ich schätze, dass unterschiedliche Leute einfach unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Wieso ist beispielsweise ein Titel wie Blue Max oder Wings auf dem Index? Das kann auch keiner nachvollziehen, insbesondere wenn dann so manch anderer Titel nicht indiziert wird - typischer Fall von Behördenirrsinn eben...
Nochmal zu Postal - die Tatsache, ob ein Titel in Deutschland veröffentlicht wird oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob ein Spiel indiziert werden kann oder nicht. Postal wurde schlicht und einfach von keinem deutschen Publisher ins Sortiment genommen, da von Anfang an klar war, dass der Titel auf dem Index landen würde. Da eine Indizierung für einen Titel den kommerziellen Tot bedeutet, überlegt man sich eine Investition in einen dt. Vertrieb genau und verzichtet lieber darauf, Gelder in Werbung, eine dt. Verpackung und Anleitung, die teuere Prüfung bei der USK etc. zu investieren.
Zum Vergleich hier die rechtkräftigen BEschlüsse im Bezug auf die Beschlagnahme von Mortal Kombat 2 und Auszüge aus der Indzierungserklärung von Duke 3D (Postal find ich nicht):
Amtsgericht München 1
Beschlagnahmebeschluss vom 08.02.1995
Az.: 8340 Gs 9/95
Beschluß
1. Die allgemeine Beschlagnahme des Computerspiels »Mortal Kombat II«, Vertrieb: Acclaim Entertainment, München, wird angeordnet.
2. ...
Gründe
a) Die Firma Acclaim Entertainment GmbH vertreibt im Bundesgebiet das Computerspiel »Mortal Kombat II«. Das Computerspiel hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
Nach Erscheinen des Titelbildes »Mortal Kombat II« kann der Spieler zunächst den Schwierigkeitsgrad bestimmen. Es stehen zur Verfügung die Spielmodi: very easy, easy, medium, hard und very hard. Auch kann der Spieler das Control-Pad mit verschiedenen Schlagvariationen belegen. Sodann kann entschieden werden, ob das Spiel im One-Player- oder Two-Player-Modus gespielt werden soll. Wenn der Spieler sowohl den One-Player- als auch den Two-Player-Modus wählt, erscheinen auf dem Bildschirm zwölf Kämpfer. Von diesen Kämpfern kann sich der Spieler eine Figur aussuchen, mit der er kämpfen möchte. Im Two-Player-Modus hat sein Gegenspieler ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine Spielfigur zu entscheiden.
Folgende zwölf Kämpfer stehen zur Verfügung: Kung Lao, Liu Kang, Reptile, Mileena, Johnny Gage, Jax, Kitana, Sub-Zero, Shang-Tsung, Scorpion, Baraka, Rayden.
Der Zwei-Spieler-Modus stellt eine Art Übungsmodus dar, nämlich die Chance herauszufinden, mit welchem der Spieler man am liebsten kämpfen möchte, um im One-Player-Modus das Endziel zu erreichen.
Die Spieler treten einander vor verschiedenen Kulissen gegenüber.
Sobald sich die beiden Spieler vor der entsprechenden Kulisse befinden, fordert eine Stimme sie auf, gegeneinander zu kämpfen (Fight). Jeder Spieler muß zwei Spielrunden siegreich überstehen, um aus dem Kampf als Gewinner hervorzugehen. Insgesamt werden drei Spielrunden angeboten.
Der Kampf kann durch den Einsatz von Fäusten und Fußtritten, bestimmten »Kicks« und Drehungen durchgeführt werden. Sobald einer der Kämpfer seinen Gegenpart trifft, spritzt das Blut. Darüberhinaus werden die Szenen mit Schmerzlauten geräuschvoll untermalt.
Gelingt es dem Spieler nicht, sein Gegenüber zu Boden zu schlagen, wird das Spiel nach 99 Sekunden beendet. Gewinner ist derjenige, der seinem Gegenüber die meisten Verletzungen zugefügt hat. Ist der Spieler so erfolgreich, daß er aus zwei Runden als Sieger hervorgeht, wird er im zweiten siegreich beendeten Kampf aufgefordert, seinen Gegner zu töten (finish him).
Neben der Möglichkeit, den Gegner mit Fäusten, Fußtritten, »Kicks« und Drehungen zu erschlagen, stehen jedem der zwölf Kämpfer besondere kämpferspezifische Waffen zur Verfügung.
Darüber hinaus verfügen alle Spieler über besondere Karatetechniken, Sprünge, Dreh-, Hoch- und Kugelbewegungen, die ihnen besondere Schnelligkeit und Kampfkraft verleihen.
Wählt der Spieler den One-Player-Mo-dus, muß er sich zunächst für einen Kämpfer entscheiden, um dann in das Spielgeschehen einzutreten. Dem Spieler wird im folgenden eine Leiste präsentiert, auf der sich zwölf Kämpfer, ein Fragezeichen sowie die beiden Endgegner befinden. Die Endgegner sind Kinta-ro, ein Koloß mit vier Armen, der seine Gegner zu Tode trampeln kann und Shao Kahn, der über Speere verfügt.
Die Reihenfolge der Gegner kann der Spieler nun nicht mehr bestimmen, sondern er muß mit dem Spieler am unteren Ende der Leiste beginnen. Der Einzelkämpfer hat die Aufgabe, nun jeden der ihm präsentierten Spieler zu besiegen. Dazu stehen ihm in der Super-Nin-tendo-Version fünf Credits, in der Sega-Mega-Drive-Version bis zu 30 Credits zur Verfügung, so daß er die Möglichkeit hat, bei nicht erfolgreich durchgeführtem Kampf noch einmal gegen diesen Gegner anzutreten. Der Spieler hat gewonnen, wenn er Shao Kahn besiegt hat.
Immer dann, wenn der Spieler eine erfolgreiche Verletzungsaktion gegen den Gegner gestartet hat, erhält er von einer unsichtbaren Stimme in der SNES-Version das Lob »Exzellent« oder »Super« bzw. von der Sega-Mega-Drive-Version das »Outstanding«.
Jeder Spieler hat darüberhinaus die Möglichkeit, seinen Gegner durch eine besondere Tötungsart hinzurichten.
Die Tötungsakte und ihre Folgen werden weitgehend realistisch in Szene gesetzt. Der Tod des Gegners wird auf extrem blutige Art und Weise dargestellt und durch eine entsprechende akustische Untermalung der Schläge und Todesschreie zusätzlich verdeutlicht. Sowohl in der Normalversion des Spieles als auch in der Blutversion wird hinreichend deutlich, daß der Spieler seinen Gegner vernichten muß. Dies ergibt sich zum einen aus dem eingeblendeten Schriftzug »finish him«, zum anderen aus dem Geschehen auf dem Bildschirm. Wenn einer der Kämpfer getroffen wird, spritzt das Blut fontänenartig aus dem Mund.
Die besonderen Hinrichtungsaktionen (»Fatalities«) sind zum einen abhängig von der Kulisse, vor der sich die Spieler gerade befinden, zum anderen beziehen sie sich auf die Fähigkeit des einzelnen Spielers.
Vor der Kulisse »The Dead Pool« kann der Sieger den Verlierer in den Pool werfen. Da es sich um ein Säurebad handelt, taucht der Gegner an der Oberfläche skelettiert auf.
Vor der Kulisse »The Pit II« kann der Sieger den Verlierer von einer Brücke in den Abgrund werfen. Dieser wird auf dem felsigen Boden zerschmettert.
Vor der Kulisse »Kombat Tomb« kann der Sieger den Gegner in die Luft werfen, worauf dieser von den an der Decke befestigten Spießen durchbohrt wird.
Darüberhinaus verfügt jeder der Spieler über folgende besondere Tötungsmechanismen:
- Kung Lao setzt seinen Hut als Kreissäge ein und köpft seinen Gegner. Auch kann er seinen Gegner mit der Säge senkrecht halbieren.
- Liu Kang verwandelt sich in einen grünen Drachen, beißt seinem Gegner den Körper bis zur Hälfte ab, so daß der Unterkörper als blutender Stumpf stehen bleibt. Weiterhin kann er sich in Kintaro verwandeln, der den Körper des Verlierers mit den Fäusten auseinanderspaltet.
- Reptile kann seinen Gegner in der Körpermitte halbieren, so daß der Rumpf abgetrennt wird und blutspritzend auseinandergerissen wird. (In der SNES-Version fährt Reptile seine Zunge aus und reißt seinem Gegner den Kopf ab.)
- Mileena verfügt über Messer, um den Gegenspieler zu zerschnippeln. Sie kann die gegnerische Figur auch einsaugen und anschließend die Knochen wieder ausspeien.
- Johnny Gage schlägt seinem Gegner den Kopf mit beiden Fäusten ab bzw. kann er dem Unterlegenen den Oberkörper vom Rumpf reißen.
- Jax zertrümmert seinem Gegner den Kopf. Wahlweise kann er seinem Gegner beide Arme ausreißen.
- Kitana kann mit ihren Fächern den Gegner enthaupten, so daß der Kopf vom Rumpf fliegt. Gibt sie ihm den »Todeskuß«, bläht sich sein Körper auf, bis er platzt.
- Sub-Zero spaltet den Körper des Gegners, indem er den Rumpf abtrennt. Der Rumpf zersplittert in Knochenteile, während der Unterkörper stehenbleibt.
- Shang-Tsung schlüpft in seinen Gegner, sprengt ihn auf diese Weise auseinander, so daß die Knochen auseinanderfliegen. Wahlweise kann er den Verlierer verglühen lassen.
- Scorpion schleudert ein Messer und halbiert den Körper des Gegners.
- Baraka kann mit seinen Klingen, die sich an seinen Händen befinden, den Gegenspieler köpfen. Auch hat er die Möglichkeit, diesen in der Luft zu durchbohren.
- Rayden setzt den Gegner unter Strom, bis die Knochen auseinanderplatzen.
Das bedeutet, daß das beschriebene Computerspiel »Mortal Kombat II« den Tatbestand des § 131 StGB erfüllt:
Das Computerspiel hat eine gewaltverherrlichende Wirkung. Ein erfolgreiches Durchspielen des vom Computer zwingend vorgegebenen Programmes erfordert das pausenlose Zufügen schwerster Körperverletzungen. Die vom Spieler erzeugten Kampfattacken seiner Spielfigur werden vom Computer belohnt. So rufen beispielsweise besonders wuchtige Attacken des Gegners und auch die Todesstöße gegen den bereits wehrlos taumelnden gegnerischen Körper das besondere Lob einer digitalisierten Computerstimme hervor. Die Spielfiguren sind eine Inkorporation von besonders perfektionierter, brutaler und jeglicher sportlicher Fairneß zuwiderlaufenden Kampfsporthandlungen. Dem Benutzer des Computerspiels wird daher die Gewalt gegen andere Menschen auch unter Inkaufnahme des Todes des Gegners zwingend als etwas positives, großartiges suggeriert. Ein besonderes Ausmaß an Brutalität nehmen die Szenen ein, in denen der Computer die verschiedenen Blutversionen präsentiert. In diesen Szenen wird der Tod des Gegners geradezu zelebriert. Es ist dabei eine besondere Sorgfalt zu beobachten, die es möglich macht, die verschiedensten Mordvarianten darzustellen.
Das Computerspiel »Mortal Kombat II« hat auch gewaltverharmlosende Wirkung:
Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen.
Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle und zuverlässige Reizaufnahme sowie mittelmäßige bis hohe Leistungen im Bereich der Feinmotorik. Eine kritische kognitive Bewertung des aggressiven Spielinhaltes bzw. des Kontextes ist dem Spieler aufgrund einer derartig psychophysi-schen Beanspruchung nicht möglich. Das Töten wird auf diese Weise spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen verniedlicht. Da das Computerprogramm keine Möglichkeit läßt, den offensichtlich zwischen den Kampffiguren konstruierten Konfliktanlaß anders als durch brutale Gewalt zu lösen, geht mit dem Computerspiel eine Bagatellisierung der Gewalt als einer im menschlichen Leben üblichen Form des Verhaltens und als nachahmenswerter Methode zur Lösung von Konflikten einher.
Es ist daher gemäß §§ 111 b, c, e StPO, 74 d Abs. l u. 2 StGB die allgemeine Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen späteren allgemeinen Einziehung anzuordnen.
Auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann eine Abwendungsbefugnis nicht eingeräumt werden. Die Tatbestandsmäßigkeit des Computerspieles folgt aus dem grundsätzlichen Spielaufbau und den Spielregeln. Schilderungen von Gewalttätigkeiten im Sinne des § 131 StGB finden sich, wenn nicht in jedem Schlag gegen den Gegner, zumindest in jedem Todesstoß, weil hier die Tötung des Gegners unmittelbar optisch und akustisch wiedergegeben wird.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat einstimmig entschieden: das Computerspiel DUKE NUKEM 3D (Shareware- und Vollversion), 3D Realms Entertainment, Garland/USA wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.
Auszüge:
Die Unterhaltungs Software Selbstkontrolle (USK), Berlin, bescheinigt einer gleichnamigen PC-Vollversion nicht näher bezeichneter Sprache mit Gutachten vom 14.05.96 "für Jugendliche unter 18 Jahre nicht geeignet" und darüberhinausgehend "in seiner Anlage jugendgefährdend" zu sein (USK-Ordnungs-Nr. 1716/96). Als Folge "möglichst effektiven Abschlachtens bzw. fortgesetzten Tötens" in Teilen wehrloser menschlicher Gegner werden Abstumpfungseffekte (inform einer bewußtseinsmäßigen Verrohung und Verharmlosung von Gewalt) prognostiziert. Besondere Erwähnung findet zudem die pseudohumoristische Bezeichnung des Einstiegslevels: "Hollywood Holocaust", die "mit Befremden" registriert wird.
Aufgewartet wird (in der Shareware-Version) die erste der insgesamt 3 Episoden der Vollversion: "L.A.Meltdown". Deren Anteil am Gesamtumfang beträgt ca. 25 %. Die Episode ist, wie die nachfolgenden, im L.A. des 21. Jahrhundert angesiedelt. Wieder einmal geht es darum, den Fortbestand menschlichen Lebens zu sichern und außerirdische Invasoren der Vernichtung anheim zu stellen.
Von den insgesamt 6 Leveln der ersten Episode (5 Level + 1 Geheimlevel) wurden die ersten 4 vollständig durchgespielt. Hierdurch ergab sich folgendes Bild:
Eingangsstandbildern, die "Duke" in ramboverdächtiger Aufmachung abbilden, folgt ein automatisch abspulendes Intro, das die Auswahl der nachfolgenden Szenen vornehmlich am Grad der Blutrünstigkeit zu bemessen scheint. Dieses kann durch die Anwahl der Episode (zur Verfügung steht hier nur die erste) sowie die Wahl einer von insgesamt 4 Schwierigkeitsstufen ("Piece of cake, "Let's rock"... Come get some" und "Damn I"m good") unterbrochen werden. (Die Wahl der Schwierigkeitsstufe ist einzig insofern bedeutend, als daß sie Einfluß auf Anzahl und Aggressivität der auftauchenden Monster nimmt). "Duke" findet sich, wahlweise dargestellt in Aufsicht oder aber anhand einer ins Bild ragenden, zunächst klein- kalibrigen Schußwaffe, auf dem Flachdach eines Hauses wieder. Dort gilt es mehrere Methangasflaschen zur Explosion zu bewegen, um alsdann durch eine freigesprengte Ventilatoröffnung in eine nächtliche Straßenschlucht zu gelangen. Diese ist ebenso realistisch wie aufwendig und liebevoll gestaltet. Ihr Eindruck wird durch eine Kinofassade dominiert; aufgesammelt werden können Medikits und diverse Ammunition, was sich im Kampf mit alsbald auftauchenden, comicartig gezeichneten Tigerkatzen als durchaus hilfreich erweist. Um die ebenfalls pistolenbewehrten Tigerkatzen "umzunieten", bedarf es mehr als eines Pistolenschusses (schärfere Waffen stehen zunächst nicht zur Verfügung). Das Ableben gestaltet sich dennoch überaus effektvoll: In einer auseinanderstrebenden blutigen Gewebemasse bleiben atomisierte Extremitäten, aber auch die Augäpfel, unschwer erkennbar.
Im folgenden gilt es "Pipebomben" aufzusammeln oder gar einen geheimen Raum hinter dem Projektions-raum zu erkunden. Dort befindet sich eine in Tang gewickelte, nackte Frau. Versucht man diese, mittels der Leertaste, zu "knacken", so ist die akkustische Aufforderung: "Kill me!" vernehmbar. Folgt man dieser Aufforderung, wird die Amazone zu einem blutigen Fleischklumpen.
Die Stadtjugendämter Bochum und Köln beantragen die Indizierung der PC-Shareware-Version von DUKE NUKEM 3D, da diese jugendgefährdend im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS sei. Das Stadtjugendamt Bochum verweist auf die Gefahr einer möglichen sozialethischen Desorientierung, die sich "insbesondere aus dem Einüben und unreflektierten Tötens der Gegner"...sowie der Tatsache, "daß das Zusammentreffen mit Monstern zu einer - je nach Art der gewählten Waffe - blutig dargestellten Angelegenheit werde" ergebe. Das Stadtjugendamt Köln verweist darüberhinausgehend auf die sozialethisch desorientierende Wirkung unterschwellig transportierter und das weibliche Geschlecht betreffender Normen und Wert-vorstellungen: In DUKE NUKEM 3D werden inszenierte Gewalthandlungsmöglichkeiten mit sexistischen Darstellungen verknüpft. Die weiblichen Handlungsfiguren dienen als voyeuristischer Blickfang ("mal sehen, was sie noch ablegen") und nett anzusehende Requisite, der man sich, bei Nichtgefallen auch entledigen kann. ("Was? Mehr habt ihr nicht zu bieten, dann mach ich euch wenigstens platt!") Hier wer-den unterschwellige Normen und Wertvorstellungen in Bezug auf das weibliche Geschlecht transportiert, die als äußerst problematisch und besonders für männliche Jugendliche in ihrer Entwicklung als desorientierend einzustufen sind.
Die aus der... Shareware-Version bekannte Episode ("L.A. Meltdown") wurde um zwei zusätzliche Episoden a 11 Leveln ("LunarApocalypse"/"Shrapnel City") erweitert, so daß sich die Anzahl der Level auf insgesamt 28 addiert. "Storytechnisch blieb alles beim alten - wenn man den rudimentären Hintergrundüberhaupt "Story" nennnen darf " (zit. nach PC Player 7/96 S.30).
Die Frage nach Unterschieden zwischen indizierter Shareware-Episode und den zwei neu hinzugenom-menen beantwortet das (Unterhaltungs-)Software-Magazin POWER PLAY (7/96 S. 98ff) zutreffend, wenn es ausführt "Am grundsätzlichen Spielprinzizip ändert sich nichts: Immer noch rennt Duke durch Gänge und ballert auf alles, was ihm in den Weg kommt - erst schießen, dann denken . "
DN3D kann wahlweise als Solo oder in drei Verschiedenen Multiplayer-Modi gespielt werden.
An technischen Extras stehen bereit
die Möglichkeit eines "Video"mitschnittes des Spielverlaufes, ein Level-Editor (zum Entwurf zusätzlicher Spielszenarien), sowie eine Art V-Chip, genannt "PARENTAL LOCK" (Vorhängeschloss, das den Eltern erlaubt "starke Gewalt und erwachsene Themen" (Diktion der Anleitung) weitgehend zu vermeiden).
Das Computerspiel DUKE NUKEM 3D war antragsgemäß zu indizieren. Sein Inhalt ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlichter Rechtsprechung auszulegen ist.
(...)So, wie DUKE NUKEM 3D generell für sich beansprucht, "komisch" zu sein, verfolgen auch die detailverliebten Tötungsanimationen: Das Wegspritzen von Blut- und Hautpartikeln, Wegsprengen ganzer Körperteile etc., alleine das Ziel, Fun-Erlebnisse zu vermitteln. Der Dipl.Päd. Gerald JÖRNS schlägt von hieraus die Brücke zur "Lust an der Gewalt", zur "puren Lust zu zerstören, zu bedrohen oder zu zerschlagen, als einer bei Kindern und Jugendlichen vermehrt zu beobachtenden Verhaltensweise, auf die die Gesellschaft meist ohnmächtig reagiert". Für ihn ist das 3D-Labyrinth virtuelles Abbild der komplexen Lebenswelt; nährt die virtuelle Allgegenwart feindlich gesonnener Figuren Gefühle der Bedrohung, die im realen Alltag fortwirken und Ängste schüren, die wiederum häufig genug Auslöser für Gewalthandlungen sind.
Da die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfaßt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 III 1 GG vorliegen und wie die Belange der Kunstfreiheit im vorliegenden Falle zu gewichten sind.
Gleichwohl ist zu prüfen, ob das Geschehen möglicherweise derart übertrieben inszeniert ist, daß es nicht emstgenommen wird. So glaubt der Verfasser einer ins FIDO-Net gestellten Mailboxnachricht: "Das ganze Spiel trieft dermassen vor Selbstironie, dass es selbst der BPjS auffallen muss... ".
Die nunmehr zu leistende Abwägung von Kunst- und Jugendschutz wird in Besprechungen der (Unter-haltungs-)Software-Magazinen in Teilen vorweggenommen:
" Primitiv ist NUKEM 3D sicherlich nicht - es gibt zahlreiche spielerische Details, zum Erfolg verhilft nicht hirnloses Ballern, sondern überlegtes Vorgehen. Die Gewaltdarstellung hingegen erfolgt in der Tat bis zum Exzeß: Herumkullernde Augäpfel, weggesprengte Extremitäten und an der Wand her-unterlaufende Blutspritzer sprechen für sich. Für Kinder geeignet ist das Spiel unserer Meinung nach auf gar keinen Fall - genausowenig, wie es vergleichbare Filme oder Bücher sind. (..) DUKE NUKEM 3D ist für Erwachsene konzipiert - und die können selbst entscheidetn, ob sie die virtuelle Gewalt mögen..."
(PC PLAYER 7/96 S. --12)
In der gleichen Ausgabe erklärt eine weibliche Rezensentin, ihre "Toleranz in Sachen Brutalo Quote" durch einige DUKE NUKEM 3D Szenen für überschritten:
"Das gnadenlose Abknallen nackter Frauen, die wehrlos gefesselt von der Decke hängen, finde ich, gelinde gesagt, daneben.. Das Spieldesign ist doch sonst nicht einfallslos, wenn es um die Handlungsmöglichkeiten des Duke geht. Warum rettet er die Opfer nicht einfach, indem er die Aliens und ihre Geiseln befreit? Das täte seiner Macho-Rolle keinen Abbruch und ließe ihn obendrein noch zum echten Helden werden. (..) Wirklich schade, wenn ein programmiertes Spiel mit zahlreichen interessanten Ideen durch übertriebene Gewaltdarstellung versaut wird, nach dem Motto: brutaler, blutiger und deshalb besser."
Das Dreier-Gremium ist diesen Einschätzungen gefolgt und gelangt nach sorgfältiger Abwägung der beiden Güter von Verfassungsrang zu dem Ergebnis, daß auch bei summarischer Prüfung der im unteren Bereich anzusiedelnde künstlerische Stellenwert des Computerspieles die extreme Jugendgefährdung nicht aufzuwiegen vermag und somit dem Jugendschutz im vorliegenden Falle der Vorrang zu gewähren ist.
[quote]Wenn du mir zum Importverbot für den privaten Zweck (keine Massenlieferung), noch eine vernünftige Quelle nennen kannst, wäre ich dir sehr dankbar.