Game Ware(game-ware.at) Fakeseite?!

  • Da ich mit Google rumgestöbert habe, stieß ich auf eine Seite mit dem Namen:game-ware.at und hab sogar mal drauf geguckt und mich umzusehen. Ich habe aber nicht nach Spielen geguckt sondern nach Impressum,Kontakt und sonstigen Sachen und mußte feststellen das man dort teils den selben Aufbau und die selben Daten genommen hat wie bei ...........(Name darf nicht genannt werden)


    Was haltet ihr davon?

    • Offizieller Beitrag

    Erstens: Jedes Impressum muss quasi gleich bzw ähnlichst aufgebaut werden, der Gestaltungsspielraum ist gering. Siehe § 5 ECG (und, wenn auch hier nicht relevant, § 25 MedienG); jeder schreibt die verpflichtenden Informationen halt einfach in der Reihenfolge des Gesetzestextes ab.


    Zweitens:


    ÖBl-LS 2012/15 - gameware
    Geschäftszahl
    17Ob28/11h
    Entscheidungsdatum
    22.11.2011


    Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. September 2011, GZ 2 R 158/11m-10, den
    Beschluss
    gefasst:


    Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
    Begründung:
    Rechtliche Beurteilung
    Der Revisionsrekurs setzt sich nicht mit dem zentralen Argument des Rekursgerichts auseinander, wonach der strittige Begriff „gameware“ beschreibenden Charakter habe und Verkehrsgeltung nicht nachgewiesen sei. Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden: Versteht das Publikum „gameware“ nicht als Hinweis auf die Klägerin, so scheitern nicht nur kennzeichenrechtliche Ansprüche; auch eine Irreführung iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) ist ausgeschlossen (17 Ob 26/11i mwN). Eine nicht der Klägerin zugeordnete Bekanntheit des Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden (vgl 17 Ob 20/08b = SZ 2008/136 - Botox).


    Drittens: Das Layout) unterscheidet sich zwar nicht sensationell, beide seiten sind aber webshops mit einem Basic-Layout; du wirst 100.000 ähnliche Shop-Seiten finden. Die Möglichkeiten, gewisse Schaltflächen zu platzieren, sind halt doch beschränkt - gerade bei Shop-Seiten.
    Die Farbwahl ist aber so unterschiedlich, dass ein anderer Gesamteindruck entsteht, sodass man insgesamt von keiner unlauteren Leistungsübernahme sprechen kann.


    Der Plan


    Wie im im oben zitierten Provisorialverfahren zu sehen, müsste man im Definitivverfahren die Verkehrsbekanntheit von gameware beim Zielpublikum beweisen, zB per demoskopischem SV-Gutachten (Zielpublikum = Computerspieler mit Fokus auf unzensiertes Gamen, also doch eher die erfahreneren und/oder hardcore-Zocker). Die schwierigkeit ist dabei sicher, dem Gericht zu verklickern, dass nicht jeder Computerspielinteressierte zum Zielpublikum gehört, sondern nur die Hardcorezocker, weil Erstere halt keinen Plan haben werden, aber dafür in der absoluten Überzahl sind.

    • Offizieller Beitrag

    Boah, Shodan, das ist mal unverständliches Anwalts-Kauderwelsch :-))


    Ich denk mal, der game-ware betreiber will mit dem ähnlichen Namen einfach ein bissi vom gameware-Bekanntheitsgrads-Kuchen mitnaschen ..
    Ob Käufer langfristig abgeworben werden können, bezweilfle ich, da eben das Zielpuplikum ein wenig anders sein wird. gameware is ein Nischenhändler, während dieser game-ware aussieht wie zig andere Online-Shops.

  • Naja...wenn man Gameware in Google eingibt, ists eh der 1 Suchtreffer...das is eh das wichtigste :D


    Auf Platz 2 dann leider schon die Kopie (zumindest bei mir)... und ich kann mir durchaus vorstellen, dass jemand auch auf der Kopie landet, denn virale Mund-zu-Mund-Propaganda beinhaltet selten eine genaue Beschreibung der zu erwartenden Farbschemata auf der Seite, sondern man sagt einfach nur "Schau mal bei gameware aus Österreich".. ob die dann helb oder rot zu sein hat, weiß derjenige dann nicht...

  • Ich vergleich doch nicht gameware.at sondern >>> game-ware.at mit gamesxxxx.at



    Blöd ist das ich den einen Namen hier nicht schreiben kann da er zensiert ist.
    Ich hoffe jetzt sind aber damit die Irrtümer beseitigt.

  • Mich würde mal interessieren warum der Name zensiert wird/ist?
    Gameware braucht doch vor den pappnasen keine Angst haben das de Kunden wegrennen.
    Hab auch schon bei den bestellt aber Gameware bleibt Favorit.


    Vielleicht herrscht zwischen Gameware und du weißt schon wen Krieg?
    Mit gegenseitigem sabotieren und klauen von Lieferungen??