Hallo
Bin neu hir und wolte ma fragen was das hir heist , UNCUT - Indiziert auf BPJM-Liste A.
mfg
Hallo
Bin neu hir und wolte ma fragen was das hir heist , UNCUT - Indiziert auf BPJM-Liste A.
mfg
Uncut: Das Spiel ist ungeschnitten, enthält also die volle Anzahl an Blut- und Splattereffekten, wie auch manche Symbolik etc.
Indiziert: Das Spiel ist auf Grund eben solchen Inhalten wie oben bemerkt in Deutschland indiziert. Das heisst, für das Spiel darf nicht geworben werden, und auch der öffentliche Verkauf ist untersagt.
Konkreter gesagt:
Liste A: Medien sind jugendgefährdend
Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM)
Frage zu den Listen.
Gibt es noch weitere auser A und B? Und ist es Strafbar wenn man Spiele besitzt die auf einer einer bestimmten Liste stehn besitzt?
Von uns Deutscher Seite aus werden ja einiges an Verbotenen Spielen bestellt bei euch. Also einfach so erlaubt oder doch nicht?
Ich bin so frei und zitiere Wikipedia:
ZitatAlles anzeigen
A, B, E gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG
Liste A: Medien sind jugendgefährdend
Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM)
Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003
1 Filme (2.950 Titel)
2 Spiele (495 Titel)
3 Printmedien (715 Titel)
4 Tonträger (708 Titel)
5 Vorausindizierungen (5 Titel)
C, D gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht)
Liste C: Alle indizierten Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen
Liste D: Alle indizierten Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten.
6 Telemedien (Online-Angebote) (1.355 Titel)
7 Trägermedien (Flugblatt) (1 Titel)
Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
8 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (116 Titel)
9 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (290 Titel)
10 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (199 Titel)
11 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (3 Titel)
Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien)
12 Vorausindizierungen Trägermedien
13 Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien)
Die Spiele und Filme die du hier bestellen kannst, sind keineswegs verboten.
Aufgrund der Gesetzeslage dürfen indizierte Titel zumindest in Deutschland nicht öffentlich beworben bzw verkauft werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen ist natürlich strafbar.
Allerdings gilt in Österreich und dem restlichen Europa die PEGI, welche ein ganz anderes System ist. Aber auch hier wird Jugendschutz groß geschrieben, Titel mit einer gewissen Alterskennzeichnung dürfen nur an Personen die eben jenes Alter haben verkauft werden.
Danke CryingWolf, ich hab extra nicht auf Wikipedia geachtet weil dort auch vieles steht was falsch ist. Heißt ja auch das "Jeder Hans und jeder Peter" ohne ahnung was reinschreiben kann.
ZitatOriginal von Wii Monster
Danke CryingWolf, ich hab extra nicht auf Wikipedia geachtet weil dort auch vieles steht was falsch ist. Heißt ja auch das "Jeder Hans und jeder Peter" ohne ahnung was reinschreiben kann.
Stimmt, ich kann aber ebenfalls nicht garantieren dass hier alles korrekt und up-to-date ist. Um 100% korrekte Informationen zu geben, müsste ich intensiver suchen.
Allerdings bin ich der Meinung, dass diese Informationen korrekt sein müssten.
Der Vollständigkeithalber:
ZitatAlles anzeigenWerden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen, dürfen sie nach § 15 des Jugendschutzgesetzes im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Kunden ab 18 Jahren auf Nachfrage nach dem entsprechenden Titel abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht im Versandhandel vertrieben werden und in Medien, die Jugendlichen zugänglich sind, nicht beworben werden.
Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig.
Die BPjM kann allerdings gegen Erhebung eines Entgeltes feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt. Medien, die sich auf der Liste B befinden, unterliegen, entgegen anderslautenden Gerüchten, keinem Verbreitungsverbot, sondern zunächst nur den üblichen Indizierungsbeschränkungen.
Nur falls es zu einer bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe an Erwachsene verboten. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle, ob ein Medium strafgesetzeswidrig ist, ist für Gerichte unverbindlich.
Ich hoffe ich konnte behilflich sein.
nicht importiert oder exportiert werden
Oh hört sich ja nicht so prikelt an.
Man holt sich Games von auswärt´s und steht in gewisser weiße als Böser Bube da. Das ist sowieso wiedersprüchlich.
Kleines Beispiel:
Resident Evil: The Umbrella Chronicles ist indiziert. Alle bekannten RE Games die dort behandelt worden sind in Deutschland erlaubt.
Aaaaaber The Darkside Chronicles , die Fortsetzung von UC wird in Deutschland ungeschnitten erscheinen und das obwohl Teil 2 sowie Code Veronica Inhalten sind die beide Indiziert sind.
Also hab Ich bald zweimal das gleiche im Zimmer rumliegen was mal verboten ist und dann doch nicht..
Und jap konntest Du danke
Ja...
Zitatnicht importiert oder exportiert werden
Das machte mich auch ein wenig stutzig. Aber wenn mein Hirn noch halbwegs korrekt arbeitet, würde ich sagen:
*Versionen aus zB Amerika dürfen nicht von Händlern importiert werden, da für Deutschland so gut wie immer eine eigene Version erscheint.
*Das mit dem Export... Kann ich jetzt leider nicht wirklich erklären... Tut mir Leid.
Kann nicht garantieren dass das stimmt, nur meine Ansicht dazu.
Und freut mich, dass ich helfen konnte.
Was Resident Evil betrifft... Keine Ahnung, was da abgeht. The Darkside Chronicles ist ja auch in Deutschland Uncut und enthält Szenarien aus indizierten Titeln der Reihe, und wurde freigegeben. Ganz anders als der Vorgänger. Wie gesagt, das entzieht sich meiner Logik.
ZitatOriginal von Onkelpsycho
Zudem hängt das vom Spiel ab... Wenn ein Spiel inhaltsgleich mit einem Spiel ist was indiziert ist, folgt automatisch eine Folgeindizierung. Ist der Inhalt des Spiels allerdings ein anderer (wie z.b. bei Darkside Chronicles) dann folgt keine Indizierung.
Stimmt nur halb. Es gibt neue Szenarien bei dem Game zwar aber Teil 2 und Code Veronica sind dabei, unverändert.
Der Hautpgrund der indizierung von CV kenn Ich nicht, beim 2er war der eine Grund das es für damlige Verhältnisse sehr brutal war und weil die kleine Sherry (12 Jahre) dabei ist.
In dem fall ist Sherry wieder dabei mit Szenario B (gibt auch A) wo Sie von ihrem mutierten Vater durch den Mund einen Embyro eingepflanzt bekommt, die szene ist selbst in Japan nicht zusehn.
Und trozdem in Deutschland erlaubt?
Eigentlich gut aber dieses ständige hü-hot, indizieren, beschlagnamen noch mehr Verbote nerven.
Sorry das Ich grad zu sehr zum Thema Resident Evil abgeschwiffen bin, ein anderes Beispiel ist mir jedoch nicht eingefallen.
Naja, aber genau die sachen die die USK damals gestört haben sind immer noch vorhanden und wirken durch die bessre Grafik realitischer. In sofern, troz neuer Steuerung das gleiche, die neuen Szenarien fallen darunter nicht.
Trozdem wiederspruch der Usk.
Aber ok, das war aber genug Resident Evil erstmal
Die USK hat nach wie vor nix mit der Indizierung zu tun
Folgender Ablauf :
Spiel wird USK vorgelegt - USK entscheidet zunächst ob das Spiel zugelassen wird oder nicht - USK entscheidet Altersfreigabe ODER - USK verweigert Freigabe - Weitergabe an BPJM - Prüfung nach Strafrechtlich relevantem Inhalt - Strafrechtlich relevant JA -> Verbot
Strafrechtlich relevant NEIN -> Prüfung nach schwerer Jugendbeeinträchtigung - Liste A : Weniger bedenklich
Liste B : Sehr bedenklich (Schwer jugendbeeinträchtigend)
Hofffe dass alles so stimmt
ZitatAlles anzeigenOriginal von ViperMW
Die USK hat nach wie vor nix mit der Indizierung zu tun
Folgender Ablauf :
Spiel wird USK vorgelegt - USK entscheidet zunächst ob das Spiel zugelassen wird oder nicht - USK entscheidet Altersfreigabe ODER - USK verweigert Freigabe - Weitergabe an BPJM - Prüfung nach Strafrechtlich relevantem Inhalt - Strafrechtlich relevant JA -> Verbot
Strafrechtlich relevant NEIN -> Prüfung nach schwerer Jugendbeeinträchtigung - Liste A : Weniger bedenklich
Liste B : Sehr bedenklich (Schwer jugendbeeinträchtigend)
Hofffe dass alles so stimmt
So ganz kann das nicht stimmen. Die BPjM nimmt erstmal das Game, und setzt es dann auf Liste A in den meisten Fällen. Wenn die BPjM denkt (das heißt nicht, dass es auch so ist), dass es strafrechtlich relevant wäre, kommt es auf die Liste B. Strafrechtliche Relevanz muss aber ein Richter feststellen, und das ist selten, und wenn, dauert es lange (Bürokratie un so^^).
ZitatAlles anzeigenOriginal von ViperMW
Die USK hat nach wie vor nix mit der Indizierung zu tun
Folgender Ablauf :
Spiel wird USK vorgelegt - USK entscheidet zunächst ob das Spiel zugelassen wird oder nicht - USK entscheidet Altersfreigabe ODER - USK verweigert Freigabe - Weitergabe an BPJM - Prüfung nach Strafrechtlich relevantem Inhalt - Strafrechtlich relevant JA -> Verbot
Strafrechtlich relevant NEIN -> Prüfung nach schwerer Jugendbeeinträchtigung - Liste A : Weniger bedenklich
Liste B : Sehr bedenklich (Schwer jugendbeeinträchtigend)
Hofffe dass alles so stimmt
Auch das stimmt noch nicht so ganz.
Denn die USK gibt nach wie vor Kaufempfehlungen bzw. Empfehlungen ab, ab welchem Alter dieses Spiel geeignet ist.
Spiele, die von der USK eine "ab 18" Einstufung (keine Jugendfreigabe) erhalten haben, werden deshalb nicht automatisch von der USK der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur Prüfung übergeben.
Diese Behörde wird erst auf Antrag von dritter Seite (Kinderschutzverbände, Eltern und Lehrerverbände, privat Personen etc.) tätig.
Das heisst, liegt kein Antrag vor, dann darf ein USK "ab 18" Spiel auch frei beworben und an Personen über 18 auch verkauft werden, also nicht nur unter dem Ladentisch. Ein Siegel USK "ab 18" ist also nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer Indizierung.
Zumindest ist es theoretisch so.
In der Praxis hat sich leider Gottes in Deutschland eine Situation des vorauseilenden Gehorsams entwickelt. Das bedeutet, das sich eben solche Verbände, die sich den Jugendschutz auf die Fahne geschrieben haben, die Spieleentwicklungen mit Argus Augen beobachten.
Und in der Regel wird von diesen Verbänden für jedes Spiel, das die USK "ab 18" Einstufung erhält (was ja in der Regel lange vor dem Release liegt), vorsorglich schon mal ein Antrag auf Prüfung bei der BPjM gestellt, ohne dieses Spiel vorher selber gesehen oder gespielt zu haben. Sonst müssten sie mit dem Antrag ja bis zum Release warten. Und zwischen Antrag und Entscheidung der BPjM könnten durchaus einige Tage oder Wochen dazwischen liegen, in der das Spiel frei verkäuflich wäre (natürlich nur an über 18 Jährige).
Die BPjM ist verpflichtet jeden Antrag zu prüfen, weshalb vorab gemeldete USK "ab 18" Games dann natürlich auch durch die BPjM unter die Lupe genommen und in der Regel auch auf den Index gesetzt werden. Und zwar bereits mit Releasedatum.
Aber die USK leitet nicht automatisch Spiele, die sie geprüft haben und die eine "ab 18" Einstufung erhalten haben, an die BPjM weiter.
Wenn ein Spiel ein 18er Siegel bekommen hat , kann es so oder so nicht mehr indiziert werden , nur wenn die USK die Freigabe verweigert , was immer mehr der Fall ist .
Aber eigentlich ists ja auch Wurst , denn ,wer die Index-Titel will kriegt sie ohne Probleme , das ist auch gut so wenn derjenige erwachsen ist.
Und wenn die EU endlich mal ein einheitliches System durchdrückt ist das Thema sowieso gegessen .
Zitat
Diese Behörde wird erst auf Antrag von dritter Seite (Kinderschutzverbände, Eltern und Lehrerverbände, privat Personen etc.) tätig.
ZitatNein! Das war früher so. Heutzutage darf die BPjM alleine tätig werden und eigenmächtig indizieren bzw. Medien auf die Liste für jugendgefährdende Schriften setzen. Ein Antrag seitens Dritter ist nicht mehr notwendig.
Falsch. Ich zitiere hier einfach mal die BPjM.
Zitat"Gesetzlicher Jugendmedienschutz": Indizierung jugendgefährdender Medien
Die BPjM entscheidet auf Antrag von Jugendbehörden und der Kommission für Jugendmedien schutz bzw. auf Anregung von anderen Behörden oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe über die Jugendgefährdung von Medien (Träger- und Telemedien) und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein (Indizierung). Damit unterliegen sie bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und dürfen nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
ZitatHuh?!?
Warum sollten sie, die USK ist wie die FSK gesetzlich und wenn ein Spiel die kJ bekommt hat das Spiel die Freigabe in Deutschland verkauft zu werden ohne einschränkung und ohne das die BpjM was damit zu schaffen hat...
Die Klarstellung bezog sich auch mehr auf die Aussage von ViperMW.
ZitatOriginal von ViperMW
Spiel wird USK vorgelegt - USK entscheidet zunächst ob das Spiel zugelassen wird oder nicht - USK entscheidet Altersfreigabe ODER - USK verweigert Freigabe - Weitergabe an BPJM - Prüfung nach Strafrechtlich relevantem Inhalt - Strafrechtlich relevant JA -> Verbot
Strafrechtlich relevant NEIN -> Prüfung nach schwerer Jugendbeeinträchtigung - Liste A : Weniger bedenklich
Liste B : Sehr bedenklich (Schwer jugendbeeinträchtigend)
Hofffe dass alles so stimmt